AbR 1992/93 Nr. 16, S. 66: Art. 271 ZPO Zulässigkeit des Rekurses gegen die Einstellung des Konkursverfahrens (E. 1). Art. 230 SchKG; Art. 39 KOV Vorgehen bei der Feststellung in die Masse gehörenden Vermögens (E. 2). Entscheid der Oberger
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AbR 1992/93 Nr. 16, S. 66: Art. 271 ZPO Zulässigkeit des Rekurses gegen die Einstellung des Konkursverfahrens (E. 1). Art. 230 SchKG; Art. 39 KOV Vorgehen bei der Feststellung in die Masse gehörenden Vermögens (E. 2). Entscheid der Obergerichtskommission vom 29. Juli 1992 Aus den Erwägungen:
1. Das Konkursamt hat die Ablehnung des Antrages auf Konkurseinstellung an die Obergerichtskommission weitergezogen.
a) Das SchKG selber sieht keinen Weiterzug der Verfügung des Konkursgerichtes über die Einstellung des Konkursverfahrens gemäss Art. 230 SchKG vor. Entscheidend ist, ob das kantonale Recht einen solchen kennt (Jäger, SchKG-Kommentar, N 4 zu Art. 230). Der Abschnitt V.A. des GOG, der die Art. 68 bis 72 umfasst, regelt die Vollstreckung nach dem Schuldbetreibungs- und Konkursrecht, Art. 69 GOG die Zuständigkeit der Obergerichtskommission. Gemäss dessen Abs. 1 ist die Obergerichtskommission Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Abs. 2 erwähnt verschiedene Zuständigkeiten der Obergerichtskommission als einzige Instanz und Abs. 3 bezeichnet die Obergerichtskommission für Entscheide nach Art. 265 Abs. 3 sowie in denjenigen Fällen als zuständig, wo das SchKG die Berufung ausdrücklich vorschreibt. Hingegen erwähnt Art. 69 GOG den Weiterzug anderer, im Rahmen des SchKG zu treffender einzelrichterlicher Entscheide wie den vorliegend in Frage stehenden Entscheid über die Einstellung des Konkursverfahrens, aber auch etwa über die Beseitigung des Rechtsvorschlages nicht. Indessen hat sich die Praxis seit jeher auf den Standpunkt gestellt, dass Art. 69 Abs. 3 GOG lediglich die Bedeutung einer Zuständigkeitsnorm hat, darüber hinaus aber nicht im Sinne eines qualifizierten Schweigens die übrigen einzelrichterlichen SchKG-Verfügungen des Kantonsgerichtspräsidenten als unanfechtbar erklären will.
b) Art. 36 Abs. 1 lit. a GOG verweist hinsichtlich der Zulässigkeit von Rekursen auf die Zivilprozessordnung. Art. 271 ZPO umschreibt die Zulässigkeit des Rekurses, so u.a. gegen alle Verfügungen und Entscheide im summarischen Verfahren nach Massgabe von Art. 240 ZPO. Dieser schliesst lediglich die Entscheide im hier nicht interessierenden Bereich der Einführungsgesetze vom Rekurs aus. Irn summarischen Verfahren ergehen aber u.a. alle Verfügungen und Entscheide des Kantonsgerichtspräsidenten in SchKG-Sachen (Art. 241 ZPO), also auch Entscheide betreffend die Einstellung des Konkursverfahrens. Daher ist der Rekurs zulässig. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Rekurs im allgemeinen ein Rechtsmittel für zivilrechtliche Angelegenheiten ist, während SchKG-Sachen nicht zivilrechtlicher, sondern vollstreckungsrechtlicher Natur sind. Ist aber der Rekurs gegen den angefochtenen Entscheid grundsätzlich gegeben, ist auch das Konkursamt als Vertreter der Konkursmasse zur Ergreifung des Rekurses berechtigt (Jäger, a.a.O.). Auf den Rekurs ist daher einzutreten.
2. Gemäss Art. 230 Abs. 1 SchKG macht das Konkursamt dem Konkursgericht Anzeige, wenn keinerlei in die Masse gehörendes Vermögen vorgefunden wird. Das Konkursgericht beschliesst die Einstellung des Konkursverfahrens. Hinsichtlich der Begutachtung der Frage, ob der Erlös der inventarisierten Aktiven voraussichtlich zur Deckung der Kosten des ordentlichen Verfahrens hinreichen werde (nichts anderes gilt für die Frage, ob überhaupt in die Masse gehörendes Vermögen vorgefunden wird), bestimmt Art. 39 Abs. 1 der Verordnung über die Geschäftsführung der Konkursämter (KOV), das Konkursamt habe zu berücksichtigen, dass, soweit Pfandrechte an den Vermögensstücken haften, nur ein allfälliger Überschuss des Erlöses über die pfandversicherten Forderungen hinaus zur Deckung der allgemeinen Konkurskosten verwendet werden kann. Dies ergibt sich aus Art. 262 SchKG, der zwar in Abs. 1 bestimmt, dass sämtliche aus der Eröffnung und Durchführung des Konkurses erwachsenen Kosten vorab gedeckt werden, in Abs. 2 aber den Vorbehalt anbringt, dass auf den Erlös von Pfandgegenständen nur die Kosten ihrer Verwaltung und Verwertung verlegt werden. Sind in der Masse nur Gegenstände vorhanden, an denen Dritte Pfandrechte geltend machen, und ist nach der Schätzung ein Mehrerlös über die pfandversicherten Forderungen hinaus nicht zu erwarten, ist nach der Praxis auch nicht das summarische Konkursverfahren nach Art. 231 SchKG einzuschlagen, zumal diejenigen, die mit der Schätzung des allfälligen Pfanderlöses nicht einverstanden sind, immer noch die Möglichkeit haben, nach Art. 230 Abs. 2 SchKG die Durchführung der Pfandliquidation zu veranlassen (Jäger, a.a.O., N 1 zu Art. 230). Die Einstellung des Konkursverfahrens hat aber auch dann zu erfolgen; wenn sich in der Vermögensmasse zwar Gegenstände befinden, an denen Dritte keine Pfandrechte geltend machen, aber ihr Erlös nicht einmal zur Deckung der Kosten des summarischen Verfahrens ausreicht (Jaeger/Daeniker, Schuldbetreibungs- und Konkurspraxis, Band 1, Zürich 1947, N 1 zu Art. 230 SchKG). Auszugehen ist vom Schätzungswert des Inventars (Art. 227 SchKG). Dabei hat das Konkursamt die Gegenstände zu schätzen, nötigenfalls unter Zuziehung Sachverständiger; die Zuziehung Sachverständiger liegt grundsätzlich im Ermessen des Amtes (Jäger, Schuldbetreibung und Konkurs, Zürich 1911, N 2 und 3 zu Art. 97). de| fr | it Schlagworte jäger konkursamt entscheid mass frage summarisches verfahren sache vermögen zuständigkeit deckung sachverständiger rechtsmittel zivilrecht pfandversicherte forderung dritter Mehr Deskriptoren anzeigen Normen Bund ZPO: Art.240 Art.241 Art.271 SchKG: Art.227 Art.230 Art.231 Art.262 Art.265 KOV: Art.39 AbR 1992/93 Nr. 16